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  • ab 18.07.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8 COVID-19-SVG - Auflösung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn sein Bestand vollständig verausgabt wurde.