Abschnitt 1 RL IP Sportst-RdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten (RL Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IP Sportst-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21075
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach den §§ 23 und 44 LHO sowie den dazu ergangenen VV/VV-Gk Zuwendungen zur Förderung von Sportstätten zur Verbesserung der städtebaulichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Qualität im Quartier und zur Stärkung der Zukunftsfähigkeit kommunaler Infrastruktur.
Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie und zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Mithilfe von Investitionen in Sportstätten sollen die Zuwendungsempfänger in die Lage versetzt werden, sinnvolle Maßnahmen zur Sanierung oder dem weiteren Ausbau der Sportstätten trotz der Krise konsequent umzusetzen. Ohne diese Förderung besteht die Gefahr, dass wirtschaftliche und grundsätzlich notwendige Maßnahmen verzögert oder gar nicht durchgeführt werden. Die Förderung dient der Stabilisierung der Investitionskraft der Wirtschaft und dem Erhalt von Einrichtungen im Sportwesen in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 COVID-19-SVG.
Daraus ergibt sich, dass das Programm dazu beitragen kann, die Folgen der COVID-19-Pandemie für Niedersachsen abzumildern.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das MU als Programmbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des RdErl. vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1628)