Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe1 - 8
Zweiter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe9 - 12
Dritter Abschnitt
Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden13
Vierter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe14
Fünfter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen15 - 15b
Sechster Abschnitt
Jugendschutz16
Siebenter Abschnitt
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe16a
Achter Abschnitt
Jugendhilfe nach der Einreise16b - 16c
Neunter Abschnitt
Niedersächsische Kinder-und Jugendkommission16d
Zehnter Abschnitt
Ombudsstellen16e - 16g
Elfter Abschnitt
Schlussvorschriften17 - 19