Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Örtliche Trager der öffentlichen Jugendhilfe1 - 8
Zweiter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe9 - 12
Dritter Abschnitt
Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden13
Vierter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe14
Fünfter Abschnitt
(weggefallen)15
Sechster Abschnitt
Jugendschutz16
Siebenter Abschnitt
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe16a
Achter Abschnitt
Jugendhilfe nach der Einreise16b - 16c
Neunter Abschnitt
Niedersächsische Kinder-und Jugendkommission16d
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften17 - 19