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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16e Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Ombudsstellen im Sinne des § 9a SGB VIII juristische Personen, die eine oder mehrere solcher Ombudsstellen einrichten und betreiben. Nach Satz 1 gefördert werden insgesamt je eine regionale Ombudsstelle

  1. 1.

    für den Versorgungsbereich 1, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Peine und Wolfenbüttel sowie der kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg,

  2. 2.

    für den Versorgungsbereich 2, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg (Weser) und Schaumburg sowie der Region Hannover,

  3. 3.

    für den Versorgungsbereich 3, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, und

  4. 4.

    für den Versorgungsbereich 4, bestehend aus den Gebieten der Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie der kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wilhelmshaven,

sowie eine überregionale Ombudsstelle.

(2) Die Ombudsstellen nach Absatz 1 Satz 2 werden im Sinne des § 9a SGB VIII tätig und verfolgen in diesem Rahmen bei der Vermittlung in Konflikten insbesondere das Ziel, gemeinsam mit den jungen Menschen und ihren Familien und zu ihrem Wohl und Willen eine Lösung zusammen mit den beteiligten Stellen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zu finden. Die überregionale Ombudsstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 hat zusätzlich dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    den Ombudsstellen einheitliche Leitlinien und Qualitätsstandards zur Verfügung stehen, die dem fachlich anerkannten Standard entsprechen,

  2. 2.

    die in den Ombudsstellen tätigen Personen beraten werden, insbesondere in kritischen Fallkonstellationen, und

  3. 3.

    regelmäßig Veranstaltungen für die in den Ombudsstellen tätigen Personen stattfinden, die deren weiterer Qualifizierung und einem landesweiten Erfahrungsaustausch dienen.

(3) Die Förderung als regionale Ombudsstelle setzt voraus, dass die sie betreibende juristische Person ein Konzept vorlegt, wonach gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    die Ombudsstelle entsprechend dem fachlich anerkannten Standard, insbesondere unabhängig und fachlich nicht weisungsgebunden arbeitet,

  2. 2.

    in der Ombudsstelle ausschließlich Personen tätig sind, die fachlich geeignet sind, die Aufgabe nach § 9a SGB VIII in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 wahrzunehmen,

  3. 3.

    eine Teilnahme an Veranstaltungen zur weiteren Qualifizierung und zum landesweiten Erfahrungsaustausch für alle in der Ombudsstelle tätigen Personen verpflichtend vorgesehen ist,

  4. 4.

    für junge Menschen und ihre Familien ein niedrigschwelliger Zugang zu der Ombudsstelle besteht und innerhalb des jeweiligen Versorgungsbereichs mindestens eine Anlaufstelle vor Ort vorgehalten wird und

  5. 5.

    die Ombudsstelle barrierefrei erreichbar ist.

Für die Förderung als überregionale Ombudsstelle gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    landesweit mindestens eine Anlaufstelle vor Ort vorgehalten wird und

  2. 2.

    das Konzept zusätzlich erkennen lassen muss, wie die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 umgesetzt werden.

Wird für mehr Ombudsstellen eine Förderung beantragt, als Bedarf nach Absatz 1 besteht, so wählt der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung unter denjenigen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, die Ombudsstellen aus, die ihr Angebot stärker an den Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien orientieren.

(4) Für die zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots erforderlichen Ombudsstellen nach Absatz 1 haben die sie betreibenden juristischen Personen Anspruch auf Förderung derjenigen Personal- und Sachkosten, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach § 9a SGB VIII in Verbindung mit Absatz 2 zu erfüllen. Die Förderung wird auf Antrag längstens für vier Jahre gewährt. Das Nähere zur Höhe der Förderung sowie zum Antrags- und Abrechnungsverfahren bestimmt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium durch Verordnung.