Nds. AG SGB VIII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB VIII

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45 - VORIS 21130 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe1 - 8
Zweiter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe9 - 12
Dritter Abschnitt
Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden13
Vierter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe14
Fünfter Abschnitt
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen15 - 15b
Sechster Abschnitt
Jugendschutz16
Siebenter Abschnitt
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe16a
Achter Abschnitt
Jugendhilfe nach der Einreise16b - 16c
Neunter Abschnitt
Niedersächsische Kinder-und Jugendkommission16d
Zehnter Abschnitt
Ombudsstellen16e - 16g
Elfter Abschnitt
Schlussvorschriften17 - 19

§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

(2) Örtliche Träger sind die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

§ 2 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.

§ 3 Nds. AG SGB VIII

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Die Vertretungskörperschaft legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich ihrer Vertreter erfolgt nach § 71 Abs. 1 SGB VIII. Dabei soll von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.

(2) Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers sind, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Vertretungskörperschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben.