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  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 16b Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, nach Maßgabe des § 42b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII jeweils einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. Bei der Zuweisung soll die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden; dabei soll dem Wunsch eines örtlichen Trägers, ihm mehr Kinder und Jugendliche zuzuweisen, als sich nach der Einwohnerzahl ergeben würden, entsprochen werden.

(2) Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs hinaus eine einmalige Verwaltungskostenpauschale für jede nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesene Person. Über die Höhe der Verwaltungskostenpauschale schließen das Land und die kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung.