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  • ab 29.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 16d Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium wird die Niedersächsische Kinder- und Jugendkommission eingerichtet. Die Kinder- und Jugendkommission erhält eine Geschäftsstelle.

(2) Die Kinder- und Jugendkommission hat die Aufgabe, sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für deren gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit, für deren Schutz und deren Rechte sowie für die Weiterentwicklung politischer Beteiligungsmöglichkeiten einzusetzen. Die Kinder- und Jugendkommission soll durch Öffentlichkeitsarbeit auch das gesellschaftliche Bewusstsein für die Bedeutsamkeit der Belange von Kindern und Jugendlichen fördern. Die Kinder- und Jugendkommission unterbreitet dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium und den im Landtag vertretenen Fraktionen Vorschläge und Empfehlungen. Sie berät das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zu allen Belangen von Kindern und Jugendlichen.

(3) Jede im Landtag vertretene Fraktion benennt aus ihrer Mitte jeweils eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. Der Landesjugendhilfeausschuss benennt aus seiner Mitte eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. Auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses bestellt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission; dabei sollen je zur Hälfte Frauen und Männer bestellt werden. Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 3 soll die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bestellenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jeweils um eine Person übersteigen.

(4) Die Amtsperiode der Kinder- und Jugendkommission entspricht der Wahlperiode des Landtages. Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Kinder- und Jugendkommission ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung der neugebildeten Kinder- und Jugendkommission fort. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission sind ehrenamtlich tätig.

(5) Die Kinder- und Jugendkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kinder- und Jugendkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Kinder- und Jugendkommission berichtet dem zuständigen Fachausschuss des Landtages auf dessen Ersuchen und in dessen Sitzungen über ihre Tätigkeit, insbesondere über ihre Vorschläge und Empfehlungen. Die Kinder- und Jugendkommission leitet dem Landtag im letzten Jahr der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu.