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§ 16 Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

(1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im Übrigen die Landkreise, überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, in den Räumen des Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, so sind die Inhaberin oder der Inhaber und die in den Räumen des Betriebes beschäftigten Personen verpflichtet, den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen diese Trägermedien zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach fünf Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, die den in § 15 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes genannten Beschränkungen unterliegen,

  1. 1.
    verbreiten,
  2. 2.
    öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
  3. 3.
    anbieten, ankündigen oder anpreisen.