§ 15 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Eine familienähnliche Betreuungsform der Unterbringung, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden ist, ist eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, wenn dort
- 1.
zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbunden sowie qualitätsgesichert vorgehalten und die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird oder
- 2.
untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung intensiv sozialpädagogisch einzelbetreut werden.
(2) Ist eine Einrichtung nach Absatz 1 gegeben, so sollen in der familienähnlichen Betreuungsform keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, keine Leistungen nach § 80 SGB IX oder vergleichbare Hilfen erbracht werden, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden.