§ 7 BadegewVO - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung - BadegewVO -)
- Amtliche Abkürzung
- BadegewVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) In Ausnahmesituationen ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die angemessenen Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sich die Ausnahmesituation nachteilig auf die Gesundheit der Badenden auswirkt.
(2) 1Wird für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/ 100 ml festgestellt, so gilt das Badegewässer als zum Baden ungeeignet. 2Die zuständige Behörde hat in diesen Fällen unverzüglich ein Badeverbot anzuordnen. 3Das Verbot ist aufzuheben, wenn das Badegewässer wieder zum Baden geeignet ist.