§ 5 StBerVG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
- Amtliche Abkürzung
- StBerVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62050010000000
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf fünf Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen dem Steuerberaterversorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Steuerberaterversorgungswerks. Er beschließt über die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.