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§ 201 NJVollzG - Technischer und organisatorischer Schutz der Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die oder der einzelne Justizvollzugsbedienstete darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der ihr oder ihm im Rahmen der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeiten.

(2) 1Über jede Gefangene und jeden Gefangenen sind die zugehörigen personenbezogenen Daten jeweils in einem Dateisystem zu sammeln. 2Von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt über die Gefangene oder den Gefangenen erhobene oder ihr oder ihm sonst bekannt gewordene Gesundheitsdaten sind in einem von dem Dateisystem nach Satz 1 getrennten Dateisystem zu sammeln. 3Die personenbezogenen Daten, die

  1. 1.

    Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder

  2. 2.

    staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

im Rahmen einer Therapie von der oder dem Gefangenen anvertraut worden sind oder die ihnen sonst bekannt geworden sind, sind in einem weiteren getrennten Dateisystem zu sammeln.

(3) 1Die Vollzugsbehörde hat die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 34 bis 36 und 38 bis 45 NDSG zu schützen und zu sichern. 2§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 NDSG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Pflichten des Verantwortlichen nach den §§ 25, 27 und 28 NDSG die Pflichten der Vollzugsbehörde nach den §§ 192 und 197 dieses Gesetzes treten.