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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 47 Nds. SVVollzG - Verwaltung der Gelder 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Vergütung (§ 42), Ausbildungsbeihilfe (§ 43), Taschengeld (§ 45) und Zuschuss zur Selbstverpflegung (§ 25) sowie die der Vollzugsbehörde nach § 39 Abs. 3 überwiesenen Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen Dritte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verwaltet, zu diesem Zweck auf gesonderten Konten als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder Eigengeld gutgeschrieben und bestehen als Geldforderungen gegen das Land fort. 2Gleiches gilt für die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Auszahlung des von ihr oder ihm in den Vollzug eingebrachten Bargeldes sowie für sonstige der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die oder den Sicherungsverwahrten überwiesenen oder eingezahlten Gelder. 3Die Ansprüche der oder des Sicherungsverwahrten gegen das Land auf Auszahlung des im Vollzug der Freiheitsstrafe gutgeschriebenen Hausgeldes, Überbrückungsgeldes und Eigengeldes werden bei Antritt des Vollzuges der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf den jeweils entsprechenden Konten gutgeschrieben.

(2) Die Befugnis der oder des Sicherungsverwahrten, über ihre oder seine Guthaben auf den jeweiligen Konten zu verfügen, unterliegt während des Vollzuges den in diesem Kapitel geregelten Beschränkungen; Verfügungsbeschränkungen nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.