§ 43 Nds. SVVollzG - Anerkennung von Aus- und Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
1Nimmt die oder der Sicherungsverwahrte an einer angebotenen beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder an angebotenem Unterricht teil, so erhält sie oder er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihr oder ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bleibt unberührt. 3Für die Ausbildungsbeihilfe gilt im Übrigen § 42 entsprechend.