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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 43 Nds. SVVollzG - Anerkennung von Aus- und Weiterbildung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

1Nimmt die oder der Sicherungsverwahrte an einer angebotenen beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder an angebotenem Unterricht teil, so erhält sie oder er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihr oder ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. 2Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bleibt unberührt. 3Für die Ausbildungsbeihilfe gilt im Übrigen § 42 entsprechend.