§ 48 Nds. SVVollzG - Hausgeld
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Als Hausgeld gutgeschrieben werden Ansprüche
- 1.
auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe zu drei Siebteln,
- 2.
auf Taschengeld in voller Höhe,
- 3.
auf den Zuschuss zur Selbstverpflegung in voller Höhe sowie
- 4.
aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die oder den Sicherungsverwahrten überwiesen worden sind (§ 39 Abs. 3), oder aus anderen regelmäßigen Einkünften jeweils zu einem angemessenen Teil.
(2) Die oder der Sicherungsverwahrte kann das Hausgeld für den Einkauf (§ 26) oder anderweitig verwenden.