§ 51 Nds. SVVollzG - Ersatzleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Leistungen, die die Sicherungsverwahrten als Ersatz für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Einkünfte aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, werden wie die Leistungen behandelt, an deren Stelle sie treten.