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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 49 Nds. SVVollzG - Überbrückungsgeld 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) Als Überbrückungsgeld gutgeschrieben werden Ansprüche

  1. 1.

    auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe sowie

  2. 2.

    aus einem freien Beschäftigungsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die oder den Sicherungsverwahrten überwiesen worden sind (§ 39 Abs. 3), oder aus anderen regelmäßigen Einkünften jeweils zu einem angemessenen Teil,

soweit sie nicht als Hausgeld gutgeschrieben werden und soweit die nach Absatz 2 Satz 2 festgesetzte Höhe noch nicht erreicht ist.

(2) 1Das Überbrückungsgeld soll den notwendigen Lebensunterhalt der oder des Sicherungsverwahrten und ihrer oder seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern. 2Die Höhe des Überbrückungsgeldes wird von der Vollzugsbehörde festgesetzt.

(3) 1Das Guthaben auf dem Überbrückungsgeldkonto wird der oder dem Sicherungsverwahrten bei der Entlassung ausgezahlt. 2Die Vollzugsbehörde kann es auch der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Sicherungsverwahrte oder den Sicherungsverwahrten ausgezahlt wird. 3Das Geld ist vom sonstigen Vermögen gesondert zu halten. 4Mit Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(4) Der oder dem Sicherungsverwahrten kann gestattet werden, das Guthaben auf dem Überbrückungsgeldkonto für Ausgaben zu verwenden, die ihrer oder seiner Eingliederung dienen.