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§ 7 ZRHO - Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:

  1. 1.

    Das Begleitschreiben dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Stelle. Es wird gerichtet

    1. a)

      bei ausgehen den Ersuchen an eine deutsche Auslandsvertretung oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Stelle weitergeben soll;

    2. b)

      bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Stelle, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.

    Bei Zustellungsanträgen und Zustellungszeugnissen nach der EG-Zustellungsverordnung und dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung.

  2. 2.

    Mit dem Begleitbericht werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.

  3. 3.

    Die Denkschrift soll eine ausländische Stelle oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.