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§ 7 ZRHO - Besondere Schriftstücke im Rechtshilfeverkehr

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:

  1. 1.

    Das Begleitschreiben. Es dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rechtshilfe oder der Rückleitung eines erledigten Ersuchens an die ersuchende Behörde. Es wird gerichtet:

    1. a)

      bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Behörde weitergeben soll;

    2. b)

      bei eingegangenen Ersuchen an eine ausländische Behörde, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden.

    Bei Zustellungsanträgen und Zustellungszeugnissen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich.

  2. 2.

    Der Begleitbericht. Mit ihm werden Vorgänge aller Art der Prüfungsstelle oder der Landesjustizverwaltung vorgelegt.

  3. 3.

    Die Denkschrift. Sie soll eine ausländische Behörde oder eine ausländische Vertretung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht näher unterrichten.