Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 13 NEBG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Eine auf dem bisherigen Recht beruhende Anerkennung einer Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule gilt, wenn sie über den 31. Dezember 2004 hinaus gültig gewesen wäre, als Finanzhilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 fort. Eine Einrichtung auf kommunaler Ebene, die nach dem bisherigen Recht von der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft Mittel nach diesem Gesetz erhalten hat, gilt als finanzhilfeberechtigt im Sinne des § 3 Abs. 1. Die auf Satz 2 beruhende Finanzhilfeberechtigung einer Einrichtung auf kommunaler Ebene ist zu widerrufen, wenn diese nicht bis zum 31. Dezember 2007 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt.

(2) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 gilt § 4 Abs. 4 entsprechend und § 5 Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Steigerung für das Jahr 2005 auf 2,5 vom Hundert und für das Jahr 2006 auf 5 vom Hundert begrenzt wird.

(3) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 wird die Leistungsförderung der Landeseinrichtungen nach § 5 Abs. 3 ohne Anwendung eines erhöhenden Faktors und für die Haushaltsjahre 2008 bis 2010 auf der Basis der durchschnittlichen und nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 gewichteten Unterrichtsstunden der Jahre 2005 und 2006 errechnet.

(4) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 wird die Leistungsförderung der Einrichtungen auf kommunaler Ebene auf der Basis der durchschnittlichen Unterrichtsstunden der Jahre 2001 bis 2003 errechnet, wobei nur auf Unterrichtsstunden, die nach dem bisher geltenden Recht als gemeinwohlorientiert anerkannt wurden, der erhöhende Faktor von 3,3 angewendet wird.

(5) Für Heimvolkshochschulen werden die für das Jahr 2004 geltenden Anteile und Leistungsanforderungen für die Jahre 2005 bis 2007 weiterhin angewendet.