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§ 13 NEBG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) In den Haushaltsjahren 2000 und 2001 bestimmt sich die Förderung der bestehenden finanzhilfeberechtigten Einrichtungen und Verbände nach den §§ 5, 6, 8, 9, 12 bis 14 und 19 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) vom 12. Dezember 1996 (Nds. GVBl S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10). Im Haushaltsjahr 2001 wird der Anspruch auf Personalkostenzuschüsse nach § 5 EBG für Einrichtungen auf kommunaler Ebene um 5 vom Hundert gekürzt.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung einen Vomhundertsatz zu bestimmen, mit dem die Auswirkungen der Veränderungen der Finanzhilfe auf die Kommunen jeweils in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 begrenzt werden.

(3) Eine auf dem bisherigen Recht beruhende Anerkennung einer Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule gilt, wenn sie über den 31. Dezember 1999 hinaus gültig gewesen wäre, als Finanzhilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 fort. Für Einrichtungen auf kommunaler Ebene gilt Satz 1 für den in Absatz 1 bestimmten Zeitraum entsprechend.

(4) In den Jahren 2000 bis 2004 bestimmt sich der Anteil der jeweiligen Heimvolkshochschule am Gesamtansatz abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 nach dem Anteil der Einrichtung an den gesamten. Finanzhilfen für Heimvolkshochschulen im Jahr 1999. Der Mindestleistungsumfang beträgt in diesem Zeitraum 70 vom Hundert des jeweils maßgeblichen Arbeitsumfangs der Einrichtung im Jahr 1999 gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 28. Mai 1997 (Nds. GVBl. S.163), geändert durch Verordnung vom 28. April 1998 (Nds. GVBl. S. 488, 517). § 7 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend. Einrichtungen, die innerhalb der Frist des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10) einen Antrag auf Finanzhilfeberechtigung gestellt haben und deren Finanzhilfeberechtigung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes festgestellt wird, werden bei der Berechnung nach Satz 1 mit einem Anteil von 3,693 vom Hundert berücksichtigt.

(5) Die Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 kann erstmalig mit Wirkung ab 1. Januar 2000 abgeschlossen werden. Sie muss mit allen finanzhilfeberechtigten Landeseinrichtungen bis zum 30. Juni 2000, für spätere Regelungszeiträume jeweils spätestens sechs Monate vor deren Beginn, abgeschlossen worden sein.