NEBG,NI - Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz

Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

Vom 17. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 430 - VORIS 22450 05 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 348)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung1
Grundsätze der staatlichen Förderung2
Finanzhilfeberechtigung3
Aufteilung und Verwendung der Finanzhilfen, Ausschlussfrist4
Finanzhilfe für Landeseinrichtungen5
Finanzhilfe für Einrichtungen auf kommunaler Ebene6
Finanzhilfe für Heimvolkshochschulen7
Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen8
Landesverbände, Kooperation von Einrichtungen9
Qualitätssicherung und Evaluation10
Übertragung von Aufgaben, Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung11
Prüfung durch den Landesrechnungshof12
Übergangsvorschriften13
In-Kraft-Treten14

§ 1 NEBG - Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.

(2) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.

§ 2 NEBG - Grundsätze der staatlichen Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan. Ziel der Förderung ist es, ein plurales, bedarfsgerechtes und flächendeckendes Bildungsangebot zu schaffen und zu erhalten.

(2) Finanzhilfe erhalten

  1. 1.
    die Träger der Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) gemäß § 6,
  2. 2.
    Landeseinrichtungen gemäß § 5 sowie
  3. 3.
    Heimvolkshochschulen gemäß § 7,

wenn ihre Finanzhilfeberechtigung gemäß § 3 festgestellt worden ist.

(3) Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbstständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt.

§ 3 NEBG - Finanzhilfeberechtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Das Fachministerium stellt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen fest, wenn

  1. 1.

    in dem von der Einrichtung vorgesehenen regionalen und inhaltlichen Arbeitsbereich ein Bedarf besteht,

    und wenn die Einrichtungen

  2. 2.

    weit überwiegend der Erwachsenenbildung dienen,

  3. 3.

    allen offen stehen und die Teilnahme freistellen,

  4. 4.

    juristische Personen mit Sitz in Niedersachsen sind,

  5. 5.

    regelmäßig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen und die Gewähr der Dauer bieten,

  6. 6.

    ihren hauptsächlichen Arbeitsbereich im Land Niedersachsen haben,

  7. 7.

    Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweisen, die nach Zielsetzung, thematischer Breite und Qualität eine Förderung rechtfertigen,

  8. 8.

    unter hauptberuflicher Leitung langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und jährlich Berichte über ihre Arbeitsergebnisse vorlegen,

  9. 9.

    ihre Bildungsarbeit regelmäßig evaluieren lassen und laufend Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen (§ 10),

  10. 10.

    die Fortbildung ihres hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Personals sicherstellen und

  11. 11.

    vor dem Zeitpunkt der Antragstellung wenigstens drei Jahre bestanden und während dieser Zeit die Voraussetzungen nach den Nummern 2 bis 9 sowie den Absätzen 2 und 3 erfüllt haben.

Die Finanzhilfeberechtigung setzt voraus, dass im jeweiligen Kalenderjahr als Mindestleistungsumfang nachgewiesen wird

  1. 1.

    für eine Landeseinrichtung mindestens 30.000 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    für eine Einrichtung auf kommunaler Ebene mindestens 70 Unterrichtsstunden je 1.000 Einwohner,

  3. 3.

    für eine Heimvolkshochschule mindestens 4.000 Teilnehmertage.

Bei der Ermittlung der Unterrichtsstunden nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6, bei der Ermittlung der Teilnehmertage nach Satz 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 6 anzuwenden. Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020, 2021 oder 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte.

(2) Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, so muss sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Wird eine rechtlich unselbstständige Einrichtung von einer juristischen Person des privaten Rechts getragen, so muss der Träger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Satzes 1 erfüllen.

(3) Die Finanzhilfeberechtigung von Landeseinrichtungen setzt weiter voraus, dass diese Leistungen nach Absatz 1 Nr. 7 im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke nachweisen. Die Finanzhilfeberechtigung von Heimvolkshochschulen setzt weiter voraus, dass diese einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist, und dass ihr hauptberufliches pädagogisches Personal bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen unmittelbar pädagogisch tätig ist.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn die eingeplanten Fördermittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Funktionsfähigkeit aller zu fördernden Einrichtungen zu gewährleisten.

(5) Nicht finanzhilfeberechtigt sind Einrichtungen, die

  1. 1.

    überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen,

  2. 2.

    überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,

  3. 3.

    der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.

(6) Die Feststellung der Finanzhilfeberechtigung ist schriftlich beim Fachministerium zu beantragen. Sie kann rückwirkend erfolgen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung.

(7) Das Nähere darüber, wann eine Einrichtung weit überwiegend der Erwachsenenbildung dient (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), in welchen Abständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5) und wann die in Absatz 5 genannten Zwecke überwiegen, wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt.

§ 4 NEBG - Aufteilung und Verwendung der Finanzhilfen, Ausschlussfrist

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Im Haushaltsplan des Landes wird die Finanzhilfe in Gesamtansätze jeweils für die Förderung der Bildungsarbeit der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen aufgeteilt. Das Verhältnis dieser Gesamtansätze untereinander darf durch den Haushaltsvollzug nicht verändert werden. Die den Trägern der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zufließende Finanzhilfe ist für die Bildungsarbeit der Einrichtungen zu verwenden.

(2) Die Gesamtansätze der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen werden zur Berechnung der Gesamtförderung der einzelnen Einrichtung jeweils in Ansätze für eine Grund- und eine Leistungsförderung aufgeteilt.

(3) Der Anspruch auf Finanzhilfe kann nur bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Nachweise zur Geltendmachung des Anspruchs auf Finanzhilfe oder zur Gewährung von Abschlagszahlungen vorzulegen sind.

(4) Das Fachministerium kann jeweils mit allen Landeseinrichtungen, allen Heimvolkshochschulen oder allen Einrichtungen auf kommunaler Ebene eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtansatzes auf die einzelnen Einrichtungen für einen Zeitraum von drei Jahren schließen. Das Fachministerium soll den Dachverband der Erwachsenenbildung (§ 11) mit der Führung der Vertragsverhandlungen beauftragen. In der Vereinbarung sind die Grundsätze der §§ 5 bis 7 zu berücksichtigen und Bestimmungen gemäß § 5 Abs. 6 zu treffen. Eine Vereinbarung nach Satz 1 wird nur wirksam, wenn ihr jeweils alle Landeseinrichtungen, Heimvolkshochschulen oder Einrichtungen auf kommunaler Ebene zugestimmt haben.