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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 KüHSFFördErl - Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF

(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)

Beschreibung des Verfahrens

Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.

Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.

Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Projekt gefördert wird.

Spezifisches Ziel 2.1:
Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten, insbesondere Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion bei gleichzeitiger Sicherstellung der langfristigen Umweltverträglichkeit dieser Tätigkeiten

Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte
(ja = volle Punktzahl, nein = 0)
Gewichtungsfaktoren 2)
1.Die produzierte Menge wird durch die Investition
a)gesicherta) 1
b)um bis zu 10 % gesteigertb) 2
c)um bis zu 30 % gesteigertc) 3
d)um mehr als 30 % gesteigert.d) 4
2.Das Einkommensniveau wird durch die Investition/Kompensation
a)gesicherta) 1
b)um mindestens 20 % gesteigert.b) 2
3.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
4.Es handelt sich um Präventionsmaßnahmen zur Abwehr von Prädatoren.3
5.Es handelt sich um einen Antrag einer Jungteichwirtin/eines Jungteichwirts (< 40 Jahre).2
6.Das Vorhaben dient überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Tierschutz, Tierwohl).4
7.Mit dem Vorhaben werden Umweltleistungen oder Beiträge zur Biodiversität erbracht (einschließlich Öko-Aquakultur).5
8.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung. 5
9.Die Investition dient überwiegend dazu, den Aquakulturbetrieb an den Klimawandel anzupassen und die Resilienz zu erhöhen.3
10.Die Investition dient der Einführung/Umsetzung einer Innovation durch ein Unternehmen. 1)4
11.Unternehmensgröße
Beim antragstellenden Unternehmen handelt es sich um ein
a)Kleinstunternehmena) 2
b)Kleinunternehmen.b) 1
12.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
13.Dem Vorhaben ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen. 5
Zusätzliche Punkte wenn das Vorhaben folgende Schwerpunkte aufweist: überwiegender Beitrag
a)zur Anpassung des Sektors an den Klimawandel (Umgang mit bereits eingetretenen Veränderungen),a) 4
b)zur effizienteren Ressourcennutzung und/oder Verringerung der Umweltauswirkungen im Sektor (Vermeidung negativer Auswirkungen), b) 3
c)zur Entwicklung und Einführung von Innovationen 1), c) 2
d)zur Verbesserung der Tiergesundheit oder Verringerung des Antibiotikaeinsatzes im Sektor, d) 2
e)Etablierung/Verbesserung eines Prädatoren-Managements.e) 1
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4

Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.

Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Spezifisches Ziel 2.2:
Förderung der Vermarktung, der Qualität und des Mehrwerts von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie der Verarbeitung dieser Erzeugnisse

Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte
(ja = volle Punktzahl, nein = 0)
Gewichtungsfaktoren 2)
1.Das Vorhaben dient der Erhöhung der Produktionskapazität oder steigert den Umsatz des Unternehmens.3
2.Mit dem Vorhaben werden Arbeitsplätze
a)gesicherta) 1
b)neue Arbeitsplätze geschaffen.b) 3
3.Das Vorhaben ermöglicht Produkt- oder Verfahrensinnovationen. 1)4
4.Das Vorhaben dient der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Gesundheit, Sicherheit, Hygiene) oder der Erhöhung der Produktsicherheit/Produktqualität.4
5.Das Vorhaben dient der Verbesserung der Rückverfolgbarkeit und der Verbraucherinformation.2
6.Die Investition dient überwiegend der Verbesserung der Energieeffizienz oder CO2-Einsparung. 5
7.Das Vorhaben dient der Gründung von Erzeugerorganisationen oder vergleichbaren Zusammenschlüssen von Produzenten.4
8.Das Vorhaben dient der Vorbereitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen durch Erzeugerorganisationen.3
9.Das Vorhaben trägt dazu bei, die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder den Marktzugang - auch hinsichtlich neuer Märkte und bezüglich Transparenz - zu verbessern.4
10.Der Antragsteller stellt erstmalig einen Antrag auf Unterstützung aus dem EMFAF.1
11.Von dem Vorhaben profitieren mehrere Unternehmen oder ihm ist ein übergeordnetes Interesse für den ganzen Sektor beizumessen.6
Gesamtpunktzahl der spezifischen Kriterien
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4

Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.

Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)