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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 KüHSFFördErl - Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF

(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)

Beschreibung des Verfahrens

Von der Verwaltungsbehörde oder der für die Bewilligung zuständigen zwischengeschalteten Stelle wird jedes Vorhaben auf die Erfüllung der formellen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft. Es kommen nur Vorhaben für eine Förderung in Betracht, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Im zweiten Schritt wird das Vorhaben anhand der Auswahlkriterien einer qualitativen Überprüfung unterzogen, die den Beitrag zu den Zielen des Programms und den horizontalen Zielen bewertet. Jedes Vorhaben wird einem Spezifischen Ziel zugeordnet und nach allen dort festgelegten Kriterien bewertet. Dabei muss ein bestimmter Schwellenwert erreicht werden.

Um die jeweiligen landes- oder bundesspezifischen Besonderheiten und politischen Schwerpunktsetzungen abzubilden, kann die jeweilige Verwaltungsbehörde eines Bundeslandes oder des Bundes für maximal die Hälfte der Auswahlkriterien in einem spezifischen Ziel individuelle Gewichtungsfaktoren einführen. Der ursprüngliche Punktewert darf dadurch nicht verringert und maximal um das Dreifache erhöht werden. Sofern zusätzliche Gewichtungsfaktoren eingeführt werden, informiert die Verwaltungsbehörde den EMFAF-Begleitausschuss entsprechend und veröffentlicht die zusätzlichen länderspezifischen Gewichtungsfaktoren - einschließlich einer Begründung für die Einführung - transparent, barrierefrei und verständlich.

Die Prüfung und Zuordnung zu den Auswahlkriterien erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Im Falle einer Mittelknappheit entscheidet die Anzahl der Punkte darüber, welches Vorhaben gefördert wird.

Spezifisches Ziel 1.1: Stärkung wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten

Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkte
(ja = volle Punktzahl, nein = 0)
Gewichtungsfaktoren 2)
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Fischerei als Beitrag zur Förderung eines guten Umweltzustands und zur Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie?5
2.Trägt das Vorhaben dazu bei, die Wirtschaftlichkeit des antragstellenden Unternehmens
a)zu erhalten odera) 2
b)zu verbessern?b) 4
3.Beinhaltet das Vorhaben die Gründung eines Unternehmens?3
4.Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Jungfischer gemäß Artikel 17 Abs. 2 der EMFAF-Verordnung?3
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14 der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
6.Leistet das Vorhaben einen besonderen Beitrag zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union, etwa durch Aktivitäten zur Nutzung unerwünschter Fänge, Beifangreduktion oder zur Rückverfolgbarkeit?5
7.Hat das Vorhaben einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?5
8.a)Weist das Vorhaben innovative Aspekte auf (z. B. die gezielte Entwicklung neuer Verfahren oder Erzeugnisse), odera) 2
b)erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Einführung einer innovativen Neuentwicklung in die Praxis? 1)b) 4
9.Wird im Rahmen des Vorhabens
a)gezieltes Wissen für den Fischereisektor entwickelt odera) 3
b)die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und praktischer Fischerei gefördert?b) 3
10.Dient das Vorhaben überwiegend der Verbesserung in nicht-produktiven Bereichen (Sicherheit, Gesundheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen), oder trägt es zur Aus-/Fort-/Weiterbildung bei?4
11Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder zur Reduktion von CO2-Emissionen? 3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) 2)4

Unter einer "Innovation" im Fischerei- und Aquakultursektor wird ein Vorhaben verstanden, das auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf der Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielt.

Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Spezifisches Ziel 1.2:
Steigerung der Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder die Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen

Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren *)
1.1.1Um wie viel Prozent reduziert die neue oder modernisierte Maschine den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen, verglichen mit der vorherigen Maschine? 1.1:
a)Zwischen 20 und 25 %,a) 2
b)zwischen 25 und 30 % oderb) 3
c)mehr als 30 %c) 4
oder alternativoder alternativ
1.2verwendet die neue Maschine eine energieeffiziente Technologie und beträgt die Altersdifferenz zwischen auszutauschender und neuer Maschine mindestens sieben Jahre (gemäß Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchst. a EMFAF-Verordnung)?1.2:
2
2.Betrifft das Vorhaben die Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeugs?2
3.Erfolgt im Rahmen des Vorhabens die Umstellung von einem klassischen Verbrennungsmotor auf
a)eine andere umweltfreundliche Antriebstechnik oder einen anderen umweltfreundlichen Energieträger odera) 2
b)einen Elektromotor?b) 3
4.Erfolgen zusammen mit dem Motorentausch/der unmittelbaren Motorenmodernisierung weitere Investitionen, die die Energieeffizienz des Fischereifahrzeugs, die Arbeitsbedingungen, die Sicherheit und/oder die Hygiene an Bord verbessern (Förderung im Rahmen der Umsetzung des spezifischen Ziels 1.1)?2
5.Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen der kleinen Küstenfischerei i. S. von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 14. der EMFAF-Verordnung oder um ein Unternehmen der Binnenfischerei? (Gemäß Begriffsdefinition sind auch Fahrzeuge der Binnenfischerei mit ausschließlich passivem Fanggerät inbegriffen.)3
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *)4

Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Spezifisches Ziel 1.6:
Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme

Auswahlkriterien für die qualitative Bewertung des VorhabensPunkteGewichtungsfaktoren
1.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Reduzierung von Fanggeräteabfällen?3
2.Beinhaltet das Vorhaben Infrastrukturmaßnahmen, um negative Wirkungen der Fischerei auf die aquatische Biodiversität und das Ökosystem zu verringern oder auszugleichen?4
3.Werden durch das oder in dem Vorhaben übergreifende Lösungen Bezüglich bestehender Konflikte zwischen fischereilichen Nutzungs- und ökologischen Schutzinteressen erarbeitet?3
4.Integriert das Vorhaben vorhandene Erfassungs-, Bewertungs- und Datenmanagementsysteme oder unterstützt es deren Entwicklung/ Weiterentwicklung und eine sachgerechte Berichterstattung?3
5.Leistet das Vorhaben
a)einen singulären Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. ein einzelnes Besatzvorhaben in einem bestimmten Gewässer) odera) 3
b)einen übergeordneten Beitrag zur Bestandserhaltung und -verbesserung bedrohter Fischarten (z. B. als wissenschaftliche Untersuchungen oder als Managementmaßnahme unter deren Einbeziehung)?b) 6
6.Ist das Vorhaben Teil einer kollektiven Aktion, hat es einen kollektiven Begünstigten und/oder ist für den Fischereisektor oder darüber hinaus von kollektivem Interesse?3
7.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zur Zustandserfassung aquatischer Ressourcen und der Biodiversität?2
8.Leistet das Vorhaben einen Beitrag zu einem gebietsübergreifenden ökologisch effizienten Management in Natura-2000-Gebieten?1
9.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur Erfolgskontrolle einzelner Maßnahmen?1
10.Leistet das Vorhaben einen unmittelbaren Beitrag zur besseren Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU, des Bundes oder des Landes? 1
11.Leistet das Vorhaben über bereits bestehende gesetzliche Vorgaben hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Kenntnisse über die Belastung der Meere mit Müll oder beinhaltet es Sensibilisierungsmaßnahmen der Öffentlichkeit über Müll im Meer?2
Erreichte Gesamtpunktzahl
Zu erreichende Mindestpunktzahl (Schwellenwert) *)4

Der Schwellenwert muss bereits vor einer Gewichtung erreicht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)