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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KüHSFFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

6.1 Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabehandlungen sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.

In Abweichung von Nummer 3 der ANBest-P gelten folgende Regelungen:

Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn

  1. a)

    die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder

  2. b)

    die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.

Beträgt die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto), sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

6.2 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die nach Nummer 2 dieser Richtlinie geförderten Investitionen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder den Fördervoraussetzungen zuwiderlaufend verwendet werden, in Totalverlust geraten oder nicht mehr in der deutschen Seefischerei verwendet werden.

6.3 Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrensvorschriften des Operationellen Programms oder aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EMFAF oder aus der Förderrichtlinie FIS-BMEL oder der MAF-BMEL ergeben, zu beachten.

6.4 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen von privaten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 50 000 EUR sind zu sichern durch:

  1. a)

    Werthaltige Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch oder im Seeschifffahrtsregister zu Gunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist,

  2. b)

    Erbringung einer Bankbürgschaft oder

  3. c)

    Hinterlegung von Wertpapieren.

6.5 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.

6.6 Investitionen, die auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten technischer Einrichtungen sowie auf innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab Bewilligungszeitpunkt abgeschlossen werden.

6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Dauer der Bindungsfrist der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) und Gesellschaftsverträge sowie deren Änderungen zur Verfügung zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann auch weitergehende Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen verlangen.

6.8 In der Kutterfischerei hat auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger für die Dauer der Bindungsfrist eine Buchführung einzurichten und fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss für das Testbetriebsnetz "Kleine Hochsee- und Küstenfischerei" entspricht. Dieser Jahresabschluss ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bis spätestens fünf Monate nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.

6.9 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nummer 6.2 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

6.10 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

6.11 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von EU, Bund und Land sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten.

Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.

6.12 Die Begünstigten haben die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten; sie erhalten dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)