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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 KüHSFFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie wird stets auf volle EUR abgerundet.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die im Folgenden genannten Prozentsätze beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens:

a)bei Vorhaben nach Nummer 2.2 (Ersterwerb eines Fischereifahrzeuges und Austausch oder Modernisierung eines Motors)40 %,
b)Investitionen an Bord nach Nummer 2.1 Buchst. b und d, soweit diese mit einer Kapazitätserhöhung einhergehen40 %,
c)Investitionen nach Nummer 2.775 %,
d)Investitionen in Fanggeräte zur Verbesserung der Größen- und Artenselektivität nach Nummer 2.1 Buchst. c90 %,
e)Investitionen nach Nummer 2.1 Buchst. b mit Ausnahme der nach Artikel 19 der EMFAF-Verordnung unterstützten Vorhaben75 %,
f)Investitionen in innovative Fischereiverfahren, -erzeugnisse und -ausrüstung75 %,
g)alle übrigen Investitionen, die durchgeführt werden von
-privat-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern50 %,
-Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden75 %,
-Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern oder anderen kollektiv Begünstigten60 %,
h)Vorhaben privat-rechtlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:
-das Vorhaben ist von kollektivem Interesse,
-das Vorhaben hat einen kollektiven Begünstigten,
-das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf und gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Ergebnissenzwischen 50 % und 100 %,
i)öffentliche Einrichtungen100 %.

5.3 Die Zuwendung nach Nummer 2.2 Buchst. a beträgt höchstens 300 000 EUR.

5.4 Die Zuwendung besteht zu 70 % aus Mitteln des EMFAF und zu 30 % aus nationalen öffentlichen Mitteln. Bei Vorhaben zur Förderung der Seefischerei, die den Bedingungen der FIS-BMEL oder der MAF-BMEL entsprechen, werden zur Kofinanzierung der EU-Mittel vorrangig Bundesmittel eingesetzt. In diesen Fällen sind die Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie des Bundes zu beachten.

5.5 Die förderfähigen Ausgaben betragen für Vorhaben nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 mindestens:

  • 10 000 EUR für Fischereifahrzeuge ab 8 m Länge über Alles (Lüa) bis unter 12 m Lüa,

  • 25 000 EUR für Fischereifahrzeuge ab 12 m Lüa,

  • 200 000 EUR für Fischereifahrzeuge über 500 BRZ,

  • 2 000 EUR für Maßnahmen nach Nummer 2.7 sowie Aufwendungen zur Beschaffung von nachhaltiger Fangtechnik und/oder selektiver Fanggeräte nach Nummer 2.1. Buchst. c,

  • 10 000 EUR für alle übrigen Investitionen und Vorhaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)