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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 KüHSFFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

7.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1
Projektbeschreibung,

7.3.2
eine Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,

7.3.3
ein detaillierter Finanzierungsplan,

7.3.4
bei investiven Vorhaben in der Seefischerei eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Produktions- und Absatzverhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten muss. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ist der Nachweis durch ein betriebswirtschaftliches Gutachten durch eine zur Wirtschaftsprüfung berechtigte Person zu erbringen. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 5 000 EUR sind ausschließlich die Jahresabschlüsse der zurückliegenden drei Jahre vorzulegen,

7.3.5
sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,

7.3.6
eine Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung.

7.4 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

7.5 Das vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossene Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sind anzuwenden. Die Bewilligungsbehörde erstellt das ggf. erforderliche Ranking. Details zu den Auswahlkriterien der Priorität 1 siehe Anlage 1 und der Priorität 2 siehe Anlage 2 .

7.6 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)