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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KüHSFFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.

4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.

4.4 Der Bestand des Unternehmens muss für die Dauer der Bindungsfrist oder der Laufzeit der Zuwendungen als gesichert angesehen werden können. Im Einzelfall können besondere Anforderungen, z. B. zusätzliche Sicherheiten, wie selbstschuldnerische Bürgschaften, Garantien u. a. sowie Bedingungen gesellschaftsrechtlicher Art, gestellt werden.

4.5 Bei investiven Vorhaben nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität nachgewiesen werden. Hierzu sind die in Nummer 7.3.4 genannten Unterlagen vorzulegen.

4.6 Die Unterstützung für Diversifizierung und neue Einkommensquellen nach Nummer 2.1 Buchst. a wird Fischerinnen oder Fischern gewährt, die

  • für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen,

  • über angemessene Berufsqualifikationen verfügen. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden.

4.7 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 müssen die Voraussetzungen der MAF-BMEL vorliegen.

4.8 In den Fällen der Nummer 2.6 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen erst dann für eine Unterstützung in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben. Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation darf 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurden, nicht überschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)