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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KüHSFFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben der Seefischerei (Maßnahmenarten gemäß dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV der EMFAF-Verordnung).

2.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:

  1. a)

    Diversifizierungen und neue Einkommensquellen

    Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen oder Fischern durch ergänzende Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Gesundheit, Sicherheit, Hygiene und Arbeitsbedingungen

    Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischerinnen oder Fischer. Dies kann eine Erhöhung der Bruttoraumzahl (BRZ) unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (spezifisches Ziel 1.2, Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).

  3. c)

    Investitionen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere durch den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und/oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen fischereilicher Aktivitäten (Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1).

  4. d)

    Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen

    Dies kann auch eine Erhöhung der BRZ unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).

  5. e)

    Maßnahmen zur Verbesserung der (Selbst-)Organisation der Fischerei

    Unterstützt werden die Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen (Maßnahmenart 1.1.4, Interventionskategorie 2).

2.2 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.2 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:

  1. a)

    Unterstützung des Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person. Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 ist zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. 1. 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. EU Nr. L 9 S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3).

2.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 21 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.1, Interventionskategorie 4).

2.4 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten durch endgültige Einstellungen der Fangtätigkeiten förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 20 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.2, Interventionskategorie 5).

2.5 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 förderfähig:

  1. a)

    Investitionen in die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen, die der Erhöhung der Wertschöpfung oder Modernisierung dienen, die zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder Verfahren in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen oder bei denen unerwünschte Fänge verarbeitet werden (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die zu einer Verbesserung der Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse führen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  3. c)

    Vermarktungsmaßnahmen, die der besseren Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse dienen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  4. d)

    Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Hygiene, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2).

2.6 Produktions- und Vermarktungspläne

Unterstützung für die Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 354 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 11). Gefördert werden konkrete Projekte, die in den Produktions- und Vermarktungsplänen der Erzeugerorganisation enthalten sind und die Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Fischerinnen oder Fischern zum Ziel haben (Maßnahmenart 2.2.3, Interventionskategorie 2).

2.7 Überwachung und Durchsetzung

Für eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen für Zwecke der Fischereikontrolle, etwa Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme förderfähig (Maßnahmenart 1.4.1, Interventionskategorie 10).

2.8 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

2.8.1
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:

  1. a)

    Vorhaben zu Erforschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei, hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Innovationen auf Fischereifahrzeugen und deren technische Durchführbarkeit (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),

  2. b)

    Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei und Entwicklung/Erprobung von Beiträgen zur Reduzierung entsprechender Auswirkungen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).

2.8.2
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 können folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme gefördert werden:

  1. a)

    Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls, sofern dies nicht durch bereits andere Entsorgungswege abgedeckt ist (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),

  2. b)

    Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät unter Beteiligung der Fischerei und zur Erhebung von Daten über die geborgenen Fanggeräte sowie Vorhaben, die zur Vermeidung des Verlustes von Fanggeräten beitragen (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),

  3. c)

    Erforschung von Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, insbesondere in Form von Kollektivvorhaben (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1).

2.9 Nicht gefördert werden:

2.9.1
Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,

2.9.2
Betriebsausgaben der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),

2.9.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.9.4
Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

2.9.5
nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,

2.9.6
Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,

2.9.7
Leasingausgaben, kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen. Im Falle von Investitionen nach Nummer 2.7 für Zwecke der Fischereikontrolle sind reine Ersatzbeschaffungen zulässig.

2.9.8
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

2.9.9
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen,

2.9.10
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,

2.9.11
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung selbst gefangener Fische und/oder daraus hergestellter Erzeugnisse handelt. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung oder Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)