KüHSFFördErl,NI - Küsten- und Hochseefischerei-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Erl. d. ML v. 4. 10. 2023 - 102.3-65356-891/2023 -

Vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)

- VORIS 79300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Priorität 1 - Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer BioressourcenAnlage 1
Priorität 2 - Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der UnionAnlage 2

Abschnitt 1 KüHSFFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen zur Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Seefischerei.

1.2 Ziel der Zuwendung ist

  • wirtschaftliche, soziale und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken,

  • Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen zu steigern,

  • die Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten und einen Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten zu fördern,

  • eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung des Fischereirechts einschließlich der Bekämpfung von illegaler, unregulierter und ungemeldeter Fischerei (IUU-Fischerei) und zuverlässige Datenerhebung im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung zu fördern,

  • zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme beizutragen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und zur Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),

  • der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) des BMEL vom 23. 4. 2015 (BAnz AT 11.05.2015 B3),

  • der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) des BMEL vom 15. 12. 2015 (BAnz AT 23.12.2015 S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)

Abschnitt 2 KüHSFFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Gefördert werden die nachfolgend genannten Vorhaben der Seefischerei (Maßnahmenarten gemäß dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV der EMFAF-Verordnung).

2.1 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.1 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:

  1. a)

    Diversifizierungen und neue Einkommensquellen

    Investive Vorhaben, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischerinnen oder Fischern durch ergänzende Tätigkeiten beitragen und eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens aufweisen (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Gesundheit, Sicherheit, Hygiene und Arbeitsbedingungen

    Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischerinnen oder Fischer. Dies kann eine Erhöhung der Bruttoraumzahl (BRZ) unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (spezifisches Ziel 1.2, Maßnahmenart 1.1.2, Interventionskategorie 2).

  3. c)

    Investitionen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei, insbesondere durch den Einsatz nachhaltiger Fangtechniken und/oder selektiver Fanggeräte an Bord von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen fischereilicher Aktivitäten (Maßnahmenart 1.1.3, EMFAF-Interventionskategorie 1).

  4. d)

    Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen

    Dies kann auch eine Erhöhung der BRZ unter den Bedingungen des Artikels 19 der EMFAF-Verordnung umfassen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).

  5. e)

    Maßnahmen zur Verbesserung der (Selbst-)Organisation der Fischerei

    Unterstützt werden die Gründung oder organisatorische Verbesserung von Erzeugerorganisationen (Maßnahmenart 1.1.4, Interventionskategorie 2).

2.2 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1.2 zur Stärkung wirtschaftlicher, sozialer und ökologisch nachhaltiger Fischereitätigkeiten förderfähig:

  1. a)

    Unterstützung des Ersterwerbs eines Fischereifahrzeugs durch eine natürliche Person. Die Voraussetzungen des Artikels 17 der EMFAF-Verordnung müssen vorliegen (Maßnahmenart 1.1.6, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.2 ist zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung der CO2-Emissionen der Austausch oder die Modernisierung von Motoren von Fischereifahrzeugen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 18 der EMFAF-Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/46 der Kommission vom 13. 1. 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 hinsichtlich der Ermittlung energieeffizienter Technologien und der Festlegung der methodischen Elemente zur Bestimmung des normalen Fischereiaufwands von Fischereifahrzeugen (ABl. EU Nr. L 9 S. 27) müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.2.1, Interventionskategorie 3).

2.3 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Unterstützung der Seefischerei bei vorübergehender Einstellung der Fangtätigkeit zum Schutz der fischereilichen Ressourcen förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 21 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.1, Interventionskategorie 4).

2.4 Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.3 sind Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten durch endgültige Einstellungen der Fangtätigkeiten förderfähig. Die Voraussetzungen des Artikels 20 der EMFAF-Verordnung müssen erfüllt sein (Maßnahmenart 1.3.2, Interventionskategorie 5).

2.5 Folgende Vorhaben sind im Rahmen des spezifischen Ziels 2.2 förderfähig:

  1. a)

    Investitionen in die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen an Bord von Fischereifahrzeugen, die der Erhöhung der Wertschöpfung oder Modernisierung dienen, die zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen oder Verfahren in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen oder bei denen unerwünschte Fänge verarbeitet werden (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  2. b)

    Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen, insbesondere Investitionen, die zu einer Verbesserung der Möglichkeiten für die Vermarktung eigener Erzeugnisse führen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  3. c)

    Vermarktungsmaßnahmen, die der besseren Rückverfolgbarkeit der Fischereierzeugnisse dienen (Maßnahmenart 2.2.1, Interventionskategorie 2).

  4. d)

    Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Hygiene, Gesundheit oder Arbeitsbedingungen in der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen führen (Maßnahmenart 2.2.4, Interventionskategorie 2).

2.6 Produktions- und Vermarktungspläne

Unterstützung für die Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 12. 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 354 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2020 (ABl. EU Nr. L 130 S. 11). Gefördert werden konkrete Projekte, die in den Produktions- und Vermarktungsplänen der Erzeugerorganisation enthalten sind und die Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Fischerinnen oder Fischern zum Ziel haben (Maßnahmenart 2.2.3, Interventionskategorie 2).

2.7 Überwachung und Durchsetzung

Für eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung der Fischereivorschriften sind im Rahmen des spezifischen Ziels 1.4 Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen für Zwecke der Fischereikontrolle, etwa Verfolgungs-, Melde- und Fernüberwachungssysteme förderfähig (Maßnahmenart 1.4.1, Interventionskategorie 10).

2.8 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

2.8.1
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.1 sind folgende Vorhaben förderfähig:

  1. a)

    Vorhaben zu Erforschung und Entwicklung von wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Lösungen für Probleme der Fischerei, hierzu zählen insbesondere die Entwicklung von Innovationen auf Fischereifahrzeugen und deren technische Durchführbarkeit (Maßnahmenart 1.1.1, Interventionskategorie 2),

  2. b)

    Untersuchungen zu Umweltauswirkungen der Fischerei und Entwicklung/Erprobung von Beiträgen zur Reduzierung entsprechender Auswirkungen (Maßnahmenart 1.1.3, Interventionskategorie 1).

2.8.2
Im Rahmen des spezifischen Ziels 1.6 können folgende Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und Ökosysteme gefördert werden:

  1. a)

    Vorhaben zum passiven Fischen von Meeresmüll und zur Sammlung, Auswertung und Entsorgung des beigefangenen Mülls, sofern dies nicht durch bereits andere Entsorgungswege abgedeckt ist (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),

  2. b)

    Vorhaben zur Bergung von verlorengegangenem Fanggerät unter Beteiligung der Fischerei und zur Erhebung von Daten über die geborgenen Fanggeräte sowie Vorhaben, die zur Vermeidung des Verlustes von Fanggeräten beitragen (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1),

  3. c)

    Erforschung von Möglichkeiten für die Anpassung der Fischerei zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, insbesondere in Form von Kollektivvorhaben (Maßnahmenart 1.6.2, Interventionskategorie 1).

2.9 Nicht gefördert werden:

2.9.1
Ausgaben und Vorhaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht förderfähig sind,

2.9.2
Betriebsausgaben der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.),

2.9.3
Wohnbauten nebst Zubehör,

2.9.4
Kreditbeschaffungsausgaben, Zinsen, Abschreibungen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

2.9.5
nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti,

2.9.6
Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,

2.9.7
Leasingausgaben, kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt), Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen. Im Falle von Investitionen nach Nummer 2.7 für Zwecke der Fischereikontrolle sind reine Ersatzbeschaffungen zulässig.

2.9.8
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, im Ausnahmefall kann die Anschaffung eines gebrauchten Wirtschaftsgutes gefördert werden, wenn eine vorherige Förderung zu einem früheren Zeitpunkt sicher ausgeschlossen werden kann und seine Kosten maximal mit dem jeweiligen Buchwert veranschlagt werden,

2.9.9
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen,

2.9.10
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken,

2.9.11
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe, soweit es sich nicht um Direktvermarktung selbst gefangener Fische und/oder daraus hergestellter Erzeugnisse handelt. Zukäufe von fremden Erzeugnissen zur Erweiterung oder Abrundung des Angebots sind dabei unschädlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)

Abschnitt 3 KüHSFFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
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Gliederungs-Nr.
79300

3.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:

  1. a)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d und den Nummern 2.2, 2.5 und 2.7

    Unternehmen der Seefischerei, Zusammenschlüsse von Fischerinnen oder Fischern, gemeinschaftsrechtlich anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen,

  2. b)

    für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4 der Unternehmen der Seefischerei antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen,

  3. c)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. e und Nummer 2.6

    Zusammenschlüsse von Fischereiunternehmen zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) 1379/2013 und Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz,

  4. d)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.8.1

    hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Stellen oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten, öffentliche Einrichtungen ggf. in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern, mit Erzeugerorganisationen, mit Fischereiunternehmen und/oder Nichtregierungsorganisationen.

  5. e)

    Für Maßnahmen nach Nummer 2.8.2

    • wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,

    • öffentliche Einrichtungen,

    • Fischereiunternehmen,

    • anerkannte Zusammenschlüsse der Erwerbsfischerei,

    • Naturschutzverbände oder andere Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Fischereiunternehmen, mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern und/oder mit Erzeugerorganisationen.

3.2 Für Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger in der Seefischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

3.2.1
Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers muss in Niedersachsen sein. Das Unternehmen muss Teil der deutschen Volkswirtschaft sein. Das Fischereifahrzeug muss in einem niedersächsischen Hafen registriert sein. Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Förderung und mindestens bis zum Abschluss der Bindungsfrist einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angehören.

3.2.2
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder die mit der Geschäftsführung betraute Person muss zuverlässig i. S. des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung i. d. F. vom 22. 2. 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung sein.

3.2.3
Charterinnen oder Charterer von Fischereifahrzeugen sind als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

3.3 Für die Kutterfischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

3.3.1
Es werden nur Vorhaben von Erzeugerinnen oder Erzeugern im Haupterwerb gefördert. Erzeugerinnen oder Erzeuger im Haupterwerb sind Fischerinnen oder Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischerin oder Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Falle der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.

3.3.2
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder im Falle ihres/seines Ablebens oder ihrer/seiner Berufsunfähigkeit der angestellten Schiffsführerin oder des angestellten Schiffsführers (Setzfischerin oder Setzfischer) muss nach ihrer/seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Schiffsbesetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeugs besitzen.

3.3.3
Im Bereich der Kutterfischerei müssen nach dem 31. 12. 1956 geborene Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Setzfischerinnen oder Setzfischer oder die mit der Betriebsführung betrauten Personen die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin oder Fischwirt (Betriebszweig "Kleine Hochsee- und Küstenfischerei") bestanden haben. Wird diese Bedingung von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber nicht erfüllt, genügt es, wenn sie die Ehepartnerin oder der Ehepartner erfüllt und sie oder er als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und Setzfischerin oder Setzfischer eingesetzt ist. In Härtefällen kann das BMEL Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die betreffende Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Satz 1 genannte Abschlussprüfung ablegt.

3.3.4
Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter beteiligt ist, die oder der nicht die Voraussetzungen der Nummern 3.3.1 und 3.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder genannte Fischer als Mitgesellschafterin oder Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.

3.3.5
Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder Fischer oder deren/ dessen Ehepartner beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:

  1. a)

    Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb des betreffenden Fischereifahrzeugs gesteuert wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

  2. b)

    Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.

    Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das zu fördernde Fischereifahrzeug eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.

    Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60 % der Aufwendungen im Rahmen von

    • Instandhaltung,

    • Ausrüstung und

    • Versorgung

    des Fischereifahrzeuges in der Küstenregion.

    Für den Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Fördermaßnahme hat die oder der Begünstigte die Bewilligungsbehörde jährlich über die Einhaltung der in Nummer 3.3.5 aufgeführten Kriterien zu unterrichten.

3.3.6
Die Nummer 3.3.5 gilt auch für Fahrzeuge über 500 BRZ.

3.4 Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren/ dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei der/dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)

Abschnitt 4 KüHSFFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
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4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

4.2 Antragstellerinnen oder Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen.

4.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.

4.4 Der Bestand des Unternehmens muss für die Dauer der Bindungsfrist oder der Laufzeit der Zuwendungen als gesichert angesehen werden können. Im Einzelfall können besondere Anforderungen, z. B. zusätzliche Sicherheiten, wie selbstschuldnerische Bürgschaften, Garantien u. a. sowie Bedingungen gesellschaftsrechtlicher Art, gestellt werden.

4.5 Bei investiven Vorhaben nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.5 muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität nachgewiesen werden. Hierzu sind die in Nummer 7.3.4 genannten Unterlagen vorzulegen.

4.6 Die Unterstützung für Diversifizierung und neue Einkommensquellen nach Nummer 2.1 Buchst. a wird Fischerinnen oder Fischern gewährt, die

  • für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen,

  • über angemessene Berufsqualifikationen verfügen. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden.

4.7 Bei Vorhaben nach den Nummern 2.3 und 2.4 müssen die Voraussetzungen der MAF-BMEL vorliegen.

4.8 In den Fällen der Nummer 2.6 kommen Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen erst dann für eine Unterstützung in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben. Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation darf 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurden, nicht überschreiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)