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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KüHSFFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

3.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind:

  1. a)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a bis d und den Nummern 2.2, 2.5 und 2.7

    Unternehmen der Seefischerei, Zusammenschlüsse von Fischerinnen oder Fischern, gemeinschaftsrechtlich anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. 5. 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) erfüllen,

  2. b)

    für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.4 der Unternehmen der Seefischerei antragstellende Unternehmen müssen das Merkmal eines KMU i. S. der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen,

  3. c)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. e und Nummer 2.6

    Zusammenschlüsse von Fischereiunternehmen zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß Verordnung (EU) 1379/2013 und Fischereigenossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz,

  4. d)

    für Maßnahmen nach Nummer 2.8.1

    hinreichend qualifizierte wissenschaftliche, akademische oder technische Stellen oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten, öffentliche Einrichtungen ggf. in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern, mit Erzeugerorganisationen, mit Fischereiunternehmen und/oder Nichtregierungsorganisationen.

  5. e)

    Für Maßnahmen nach Nummer 2.8.2

    • wissenschaftliche oder technische Einrichtungen,

    • öffentliche Einrichtungen,

    • Fischereiunternehmen,

    • anerkannte Zusammenschlüsse der Erwerbsfischerei,

    • Naturschutzverbände oder andere Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Fischereiunternehmen, mit Zusammenschlüssen von Fischerinnen oder Fischern und/oder mit Erzeugerorganisationen.

3.2 Für Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger in der Seefischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

3.2.1
Der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers muss in Niedersachsen sein. Das Unternehmen muss Teil der deutschen Volkswirtschaft sein. Das Fischereifahrzeug muss in einem niedersächsischen Hafen registriert sein. Das Unternehmen muss zum Zeitpunkt der Förderung und mindestens bis zum Abschluss der Bindungsfrist einer anerkannten Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angehören.

3.2.2
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder die mit der Geschäftsführung betraute Person muss zuverlässig i. S. des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung i. d. F. vom 22. 2. 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung sein.

3.2.3
Charterinnen oder Charterer von Fischereifahrzeugen sind als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger ausgeschlossen.

3.3 Für die Kutterfischerei gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

3.3.1
Es werden nur Vorhaben von Erzeugerinnen oder Erzeugern im Haupterwerb gefördert. Erzeugerinnen oder Erzeuger im Haupterwerb sind Fischerinnen oder Fischer, welche im Jahr vor der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr und der oberen Fischereibehörde als Haupterwerbsfischerin oder Haupterwerbsfischer registriert sind. Kapitalgesellschaften müssen als Unternehmen bei der BG Verkehr und der oberen Fischereibehörde entsprechend registriert sein. Im Falle der Existenzgründung soll die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu erwarten sein.

3.3.2
Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber oder im Falle ihres/seines Ablebens oder ihrer/seiner Berufsunfähigkeit der angestellten Schiffsführerin oder des angestellten Schiffsführers (Setzfischerin oder Setzfischer) muss nach ihrer/seiner Vorbildung und bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung bieten und die nach der Schiffsbesetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Patente zum Führen des zu fördernden Fischereifahrzeugs besitzen.

3.3.3
Im Bereich der Kutterfischerei müssen nach dem 31. 12. 1956 geborene Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und Setzfischerinnen oder Setzfischer oder die mit der Betriebsführung betrauten Personen die Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin oder Fischwirt (Betriebszweig "Kleine Hochsee- und Küstenfischerei") bestanden haben. Wird diese Bedingung von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber nicht erfüllt, genügt es, wenn sie die Ehepartnerin oder der Ehepartner erfüllt und sie oder er als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und Setzfischerin oder Setzfischer eingesetzt ist. In Härtefällen kann das BMEL Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass die betreffende Person zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in Satz 1 genannte Abschlussprüfung ablegt.

3.3.4
Unternehmen in Form einer Personengesellschaft (außer GmbH & Co. KG), an denen eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter beteiligt ist, die oder der nicht die Voraussetzungen der Nummern 3.3.1 und 3.3.2 erfüllt, werden nur dann gefördert, wenn die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder genannte Fischer als Mitgesellschafterin oder Mitgesellschafter die tatsächliche und rechtliche Herrschaft über das Unternehmen ausübt.

3.3.5
Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG, an denen nicht oder nicht ausschließlich die oder der in den Nummern 3.3.1 und 3.3.2 genannte Fischerin oder Fischer oder deren/ dessen Ehepartner beteiligt sind, können nur mit Zustimmung des BMEL und unter folgenden weiteren Voraussetzungen gefördert werden:

  1. a)

    Das Unternehmen hat seinen tatsächlichen Verwaltungssitz, von dem auch der Einsatz und Betrieb des betreffenden Fischereifahrzeugs gesteuert wird, im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

  2. b)

    Das Unternehmen ist in besonderem Maße Teil der deutschen Volkswirtschaft.

    Eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft liegt vor, wenn das zu fördernde Fischereifahrzeug eine tatsächliche und intensive wirtschaftliche Beziehung zur Küstenregion und zu der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung sowie den damit verbundenen Gewerbezweigen aufweist.

    Die besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft wird nachgewiesen durch insgesamt mindestens 60 % der Aufwendungen im Rahmen von

    • Instandhaltung,

    • Ausrüstung und

    • Versorgung

    des Fischereifahrzeuges in der Küstenregion.

    Für den Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss der Fördermaßnahme hat die oder der Begünstigte die Bewilligungsbehörde jährlich über die Einhaltung der in Nummer 3.3.5 aufgeführten Kriterien zu unterrichten.

3.3.6
Die Nummer 3.3.5 gilt auch für Fahrzeuge über 500 BRZ.

3.4 Antragstellerinnen oder Antragstellern, über deren/ dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 AO verpflichtet ist oder bei der/dem diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)