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  • ab 04.10.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KüHSFFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Küsten- und Hochseefischerei
Redaktionelle Abkürzung
KüHSFFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Landes Niedersachsen sowie mit Mitteln des Bundes Zuwendungen zur Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Seefischerei.

1.2 Ziel der Zuwendung ist

  • wirtschaftliche, soziale und ökologisch nachhaltige Fischereitätigkeiten zu stärken,

  • Energieeffizienz und Senkung der CO2-Emissionen durch den Austausch oder Modernisierung der Maschinen von Fischereifahrzeugen zu steigern,

  • die Anpassung der Fangkapazitäten an die Fangmöglichkeiten in Fällen der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten und einen Beitrag zu einem angemessenen Lebensstandard in Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten zu fördern,

  • eine wirksame Fischereiaufsicht und Durchsetzung des Fischereirechts einschließlich der Bekämpfung von illegaler, unregulierter und ungemeldeter Fischerei (IUU-Fischerei) und zuverlässige Datenerhebung im Interesse einer wissensbasierten Beschlussfassung zu fördern,

  • zum Schutz und zur Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme beizutragen.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und zur Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),

  • der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei (FIS-BMEL) des BMEL vom 23. 4. 2015 (BAnz AT 11.05.2015 B3),

  • der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) des BMEL vom 15. 12. 2015 (BAnz AT 23.12.2015 S. 1)

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 4. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 723)