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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 10 GnO - Gnadengesuche

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Gnadengesuche bedürfen keiner Form.

(2) Gesuche um einen endgültigen Gnadenerweis sind darauf zu prüfen, ob anstelle des beantragten Gnadenerweises Strafaussetzung zur Bewährung angezeigt ist. Wird sie gewährt, so ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, daß sein weitergehendes Gesuch abgelehnt wird.