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  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 9 GnO - Gnadenverfahren von Amts wegen

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

Ergibt sich bei der Bearbeitung einer Sache ein Anlaß, die Gnadenfrage zu prüfen, so regt die mit der Sache befaßte Stelle die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen an.