Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 13 GnO - Äußerung über Aussichten auf einen Gnadenerweis

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung
Redaktionelle Abkürzung
GnO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33340000000002

(1) Wer nicht befugt ist, über einen Gnadenerweis zu entscheiden, hat sich jeder Äußerung zu enthalten, die geeignet ist, Hoffnung auf einen Gnadenerweis zu erwecken.

(2) Will ein Gericht einen Gnadenerweis anregen oder befürworten, so sollte es die Gründe hierfür nicht in das Urteil aufnehmen, sondern eine Stellungnahme in einem besonderen, zum Gnadenheft zu nehmenden Vermerk niederlegen.