§ 3 COVID-19-SVG - Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
- Amtliche Abkürzung
- COVID-19-SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.
(2) 1Ausgaben für den in § 2 Nr. 1 genannten Zweck dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 und zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2023 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde. 2Ausgaben für die in § 2 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 und zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde oder, wenn es um Ausgaben für Baumaßnahmen geht, die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht vorgelegt wurden. 3Ausgaben für die in § 2 Nrn. 2 und 10 genannten Zwecke dürfen bis zur Auflösung des Sondervermögens geleistet werden. 4Ein Ausgleich nach § 2 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. 5Der Ausgleich nach § 2 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen.
(3) Sofern Mittel des Sondervermögens nicht für die in § 2 benannten Zwecke benötigt werden, sind sie dem Landeshaushalt zur Tilgung der aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zuzuweisen.