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§ 3 COVID-19-SVG - Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

(2) 1Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zwecke dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 und Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke nur bis zum 31. Dezember 2022 aus dem Sondervermögen geleistet werden. 2Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde oder, wenn es um Ausgaben für Baumaßnahmen geht, die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht vorgelegt wurden. 3Ein Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. 4Der Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen.