§ 3 COVID-19-SVG - Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
- Amtliche Abkürzung
- COVID-19-SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.
(2) 1Ausgaben für die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Zwecke dürfen aus dem Sondervermögen nur bis zum 31. Dezember 2022 geleistet werden. 2Zu einem späteren Zeitpunkt dürfen Ausgaben nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde. 3Ein Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. 4Der Ausgleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen.