§ 3 COVID-19-SVG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
- Amtliche Abkürzung
- COVID-19-SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 480 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu.
(2) Darüber hinaus werden dem Sondervermögen die Haushaltsmittel zugeführt, die aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41) in der Titelgruppe 65 des Kapitels 1302 im Einzelplan 13 veranschlagt, aber im Haushaltsjahr 2020 nicht verausgabt wurden.
(3) Dem Sondervermögen können weitere Mittel zugeführt werden.