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§ 42 ZRHO - Zustellungsform

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Im Ersuchen ist anzuführen, ob die Zustellung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer besonderen mitzuteilenden Form gewünscht wird, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist. Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Dem Empfänger steht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Annahmeverweigerungsrecht zu (§ 41).