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  • ab 28.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RFlUDRdErl - Überprüfung der Identität der Tiere

Bibliographie

Titel
Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Rotfleisch -
Redaktionelle Abkürzung
RFlUDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Um die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 231 S. 1), sicherzustellen, muss die Identität von Schlachttieren eindeutig feststellbar sein.

Die Tiere müssen gemäß den Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. 6. 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. EU Nr. L 314 S. 115; 2020 Nr. L 191 S. 3, Nr. L 267 S. 6), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 der Kommission vom 12. 1. 2023 (ABl. EU Nr. L 79 S. 46), i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. EU Nr. L 84 S. 1; 2017 Nr. L 57 S. 65, Nr. L 137 S. 40; 2020 Nr. L 84 S. 24; 2021 Nr. L 48 S. 3, Nr. L 224 S. 43; 2022 Nr. L 310 S. 18), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. 7. 2018 (ABl. EU Nr. L 272 S. 11), und gemäß den Abschnitten 10 bis 13 ViehVerkV gekennzeichnet sein.

Für jedes zur Schlachtung vorgestellte Tier prüft der amtliche Tierarzt, ob die Identität des Tieres feststellbar ist und gleicht diese mit den Angaben auf den vorgelegten Dokumenten ab. Wenn die Identität des Tieres, z. B. auch nach einer Plausibilitätsprüfung in der HI-Tier-Datenbank, nicht geklärt werden kann, kann das Tier nicht zur Schlachtung zugelassen werden.

5.1 Zugang zu HI-Tier

Jeder amtliche Tierarzt muss im Bedarfsfall die Möglichkeit haben, benötigte Informationen in einer angemessenen Zeit aus der HI-Tier-Datenbank (HI-Tier) zu erhalten. Soweit das die Schlachttieruntersuchung durchführende amtliche Personal über keinen unmittelbaren Zugang zu HI-Tier verfügt, hat die zuständige Behörde Festlegungen für ein entsprechendes Verfahren zu treffen. Soweit kein Verfahren festgelegt ist, das den Zugang auch außerhalb der Bürozeiten sicherstellt, sind Festlegungen zum Umgang mit den betreffenden Schlachttieren zu treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 12 des RdErl. vom 27. September 2023 (Nds. MBl. S. 698)