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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 206 NJVollzG - Verfahren über die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Vollzugsbehörde hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. 2Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Bei Eingang von Anträgen zur Ausübung der Betroffenenrechte hat die Vollzugsbehörde die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wie mit dem Antrag verfahren wird.

(3) 1Informationen nach § 202, Benachrichtigungen nach speziellen Rechtsvorschriften und nach § 42 NDSG sowie die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 204 und 205 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. 2Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 204 und 205 kann die Vollzugsbehörde entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. 3In diesem Fall trägt die Vollzugsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags.

(4) Hat die Vollzugsbehörde begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die die Anträge nach § 204 oder 205 gestellt hat, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.