§ 20 HKGZahl der Mitglieder der Kammerversammlungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Zur Kammerversammlung
- 1.der Ärztekammer ist für je 300,
- 2.der Tierärztekammer für je 80 und
- 3.der Zahnärztekammer für je 90
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen. Die Höchstzahl beträgt jedoch
- 1.bei der Ärztekammer 100 Mitglieder,
- 2.bei der Tierärztekammer 60 Mitglieder,
- 3.bei der Zahnärztekammer 80 Mitglieder.
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbstständig und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 110 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbstständiges und ein unselbstständig tätiges Kammermitglied. Die selbstständig und die unselbstständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner je eine von den entsprechenden Fachrichtungen der niedersächsischen Hochschulen benannte Hochschullehrerin oder ein von den entsprechenden Fachrichtungen der niedersächsischen Hochschulen benannter Hochschullehrer als beratendes Mitglied an.