§ 2 HKG - Mitglieder der Kammern
Bibliographie
- Titel
- Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
- Amtliche Abkürzung
- HKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064070000000
(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe auf Grund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur gelegentlich oder vorübergehend ausüben.
(2) Kammermitglieder, die ihre Berufstätigkeit in Niedersachsen vorübergehend oder auf Dauer einstellen und berechtigt bleiben, ihren Beruf weiterhin auszuüben, behalten ihre Mitgliedschaft, bis sie auf diese schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(4) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer.