Abschnitt 6 EB NAVO-Sek I - Zu § 7
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- EB NAVO-Sek I
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach der schriftlichen Prüfung beendet sein. Ort und Termin sind den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
6.2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Fach, welche Person des jeweiligen Fachprüfungsausschusses (§ 4) prüft und welche die Niederschrift (§ 9 Nr. 2) anfertigt.
6.3 Themen des mündlichen Prüfungsteils im Fach Englisch - oder der gemäß § 6 Abs. 2 stattdessen zugelassenen Fremdsprache - sind von realen Lebensbereichen der Prüflinge ausgehende unterschiedliche Sprachhandlungen, deren Bewältigung alters- und sachstrukturell angemessene Anforderungen stellen. Kommunikation und Interaktion sowie Wortschatz und Aussprache statt Sachdarstellung, Analyse oder Interpretation stehen im Vordergrund.
6.4 Die Prüfung darf sich nicht auf das Abfragen von Wissensstoff beschränken. Bei der Aufgabenstellung sind die Angaben des Prüflings (siehe Nummer 2.1.2) und seine Lebens- und Berufserfahrung (§ 27 Satz 2 NSchG) angemessen zu berücksichtigen.
6.5 In den weiteren Prüfungsfächern (§ 7 Abs. 2) Kunst, Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten steht es dem Prüfling frei, dem Prüfungsausschuss selbstangefertigte Arbeiten wie Modelle, Werkstücke oder Zeichnungen als Nachweis der Leistungen auf einem Gebiet besonderen Interesses vorzulegen.