Abschnitt 3 EB NAVO-Sek I - Zu § 3
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- EB NAVO-Sek I
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
3.1 Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann in mehreren Fächern prüfen, wenn es die entsprechenden Qualifikationen erworben hat.
3.2 Zur Wahrung der Transparenz und zur Qualitätssicherung übernehmen die oder der Beschäftigte der NLSchB, die oder der für die Prüfungen nach § 1 Abs. 1 zuständig ist, in jährlichen Abständen an unterschiedlichen Prüfungsstandorten den Prüfungsvorsitz.