Landgericht Verden
Beschl. v. 07.12.2018, Az.: 7 O 12/18
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 07.12.2018
- Aktenzeichen
- 7 O 12/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Vergütung des Sachverständigen Dr. S. wird auf 1.320,71 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Festsetzung war gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG geboten.
Für die Festsetzung ist das Landgericht Verden gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 JVEG zuständig.
II.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Erstattungsfähig ist der Zeitaufwand für die Unterrichtung der Parteien am 09.08.2018 (15 Minuten) sowie am 21.09.2018 (15 Minuten) und die Benachrichtigung des Gerichts am 28.09.2018 (10 Minuten), somit insgesamt 40 Minuten. Hinzu kommt der Zeitaufwand für den Ortstermin mit 435 Minuten sowie 75 Minuten für die Erstellung des Gutachtens. Insgesamt somit 545 Minuten, was etwa 9,5 Stunden á 105,00 € und somit 997,50 € entspricht.
Hinzu kommen die Auslagen für das Bahnticket in Höhe von 100,84 € netto sowie Kosten für Schreibarbeiten, Kopien und Porto für die Rücksendung der Akten (222,37 €).
Die übrigen Kostenpunkte sind gemäß § 8 JVEG bereits abgegolten.
Der Zeitaufwand für den Schriftverkehr mit dem Gericht, insbesondere über die Vergütung des Sachverständigen, sind mit der Pauschale gemäß § 9 JVEG abgegolten.
Der Zeitaufwand für die Erstellung der Liquidation des Sachverständigen stellt keine notwendige Zeit für die Erstellung des Gutachtens dar, eine Vergütung kann nicht gewährt werden. Das gilt auch für den sich in diesem Zusammenhang anschließenden Schriftverkehr (OLG Koblenz JurBüro 1983, 742). Hierzu gehören auch Schreiben, die Anfragen des Anweisungsbeamten betreffen bzw. der im Rahmen einer gerichtlichen Festsetzung nach § 4 notwendige Schriftverkehr (Schneider JVEG/Schneider JVEG § 8 Rn. 22-52, beck-online).
Für den allgemeinen Schriftverkehr steht dem Sachverständigen eine Vergütung nach § 9 zu (OLG Braunschweig NdsRpfl. 1984, 13), daneben kann er aber keine weiteren Fotokopiekosten oder Schreibauslagen nach §§ 7, 12 ersetzt verlangen (KG MDR 1988, 330). Zu dem allgemeinen Schriftverkehr gehören z. B. die Schreiben wegen Benachrichtigungen, die Ladungen zu einem Ortstermin (OLG Hamburg JurBüro 1983, 1358) oder das Anfordern von weiteren Unterlagen. Nicht vergütungsfähig ist dagegen der Zeitaufwand für das Fertigen der Liquidation oder eines Ablehnungsgesuches (Schneider JVEG/Schneider JVEG § 8 Rn. 22-52, beck-online).
Muss der Sachverständige eine Rücksprache mit dem Gericht nehmen oder muss er Zeit für die Klärung der Aufgabenstellung aufwenden, so ist dieser Zeitaufwand nicht erstattungsfähig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rücksprache im speziellen Fall notwendig war (LG München JurBüro 1989, 1464). Notwendig kann eine Rücksprache dann sein, wenn das Gericht Beweisfragen zu undeutlich formuliert hat oder Termine mit dem Gericht abgesprochen werden müssen. Nimmt das Gericht Rücksprache mit dem Sachverständigen, ist der aufgewendete Zeitaufwand allgemein erstattungsfähig. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um Fragen der Vergütung handelt (Schneider JVEG/Schneider JVEG § 8 Rn. 22-52, beck-online).