Landgericht Verden
Beschl. v. 20.09.2018, Az.: 6 T 51/18
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 20.09.2018
- Aktenzeichen
- 6 T 51/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - AZ: 9a XIV 1065 B
- nachfolgend
- BGH - AZ: V ZB 174/18
Tenor:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgericht Verden vom 29.03.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgericht Verden vom 28.03.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene ist sudanesischer Staatsangehöriger und reiste am 10.09.2017 in das Bundesgebiet ein und begehrte Asyl. Sein am 25.09.2017 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.10.2017 als unzulässig abgelehnt, weil bereits ein Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung laufe. Die Abschiebung nach Frankreich wurde angeordnet und das Einreiseverbot wurde auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid war seit dem 09.11.2010 vollziehbar, nachdem der Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unanfechtbar abgelehnt worden war. Der Bescheid wurde dem Betroffenen übersetzt am 24.10.2017 zugestellt. Die Übersetzung enthielt dabei auch eine Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG, mit welcher der Betroffene darauf hingewiesen wurde, dass er aufgrund seiner Ausreisepflicht verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirkes der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage vorher anzuzeigen und im Falle eines Verstoßes in Abschiebungshaft genommen werden kann.
Der Betroffenen wurde der Unterkunft H. zugewiesen. Ein Überstellungsversuch am 01.03.2018 scheiterte, da sich der Betroffene nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Mit Verfügung vom 14.03.2018 wurde der Betroffene seitens des Landkreis R. (W,) auf seine Ausreisverpflichtung hingewiesen und verpflichtet, sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und nächtliche Abwesenheiten zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr gegenüber der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Verfügung wurde dem Betroffenen durch den zuständigen Sachbearbeiter Herrn S. am 15.03.2018 persönlich ausgehändigt und erläutert. Ein neuer Abschiebungstermin für den 03.04.2018 wurde festgelegt. Am 27.03.2018 erfolgte eine Anwesenheitskontrolle in der Unterkunft, bei welcher der Betroffene erneut nicht angetroffen werden konnte. Die Abwesenheit des Betroffenen war von diesem vorher nicht angekündigt worden. Der Landkreis R. (W,) beantragte am 28.03.2018 die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen zum Zwecke der Anordnung der Abschiebehaft sowie die Anordnung der Abschiebehaft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 03.04.2018. Hinsichtlich der Begründung des Haftantrages wird auf Bl. 2-8 d.A. verwiesen.
Mit Beschluss vom 28.03.2018 hat das Amtsgericht Verden zunächst die einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen angeordnet. Der Betroffene wurde am 29.03.2018 im Rahmen der Auszahlung der Asylbewerberleistungen festgenommen und vor dem Amtsgericht angehört. Im Anhörungstermin erklärte der Vertreter des Landkreises R., dass eine Rücküberstellung nach Frankreich nach dem gegenwärtigen Stand nicht am 03.04.2018 aber sicher am 18.04.2018 erfolgen kann. Als Anlage zum Anhörungsprotokoll wurde diesbezüglich ein Vermerk des Landkreises R. (W,) genommen, aus welchem folgt, dass ausweislich der Angaben des LKA Niedersachsen eine Rücküberstellung erfahrungsgemäß innerhalb von 3 Wochen möglich sei und daher eine Rücküberstellung spätestens in der 10. KW erfolgen könne. Der Zeitraum folge daraus, dass eine regelmäßige Vorlauffrist von 10 Tagen bestünde, um den Termin mit den französischen Behörden abzusprechen und Maßnahmen zu treffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.03.2018 wurde zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich Haft bis einschließlich 18.04.2018 angeordnet. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorläge, da der Betroffene sich trotz der Verpflichtung, sich in der Unterkunft aufzuhalten und Abwesenheiten anzuzeigen, dort nicht aufgehalten habe und er im Rahmen der Anhörung angegeben habe, dass er aus Angst vor der Abschiebung untergetaucht sei und er weder zurück in den Sudan noch nach Frankreich wolle.
Der Betroffene hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen den Beschluss vom 28.03.2018 mit Schreiben vom 22.04.2018 sofortige Beschwerde und gegen den Beschluss vom 29.03.2018 mit Schreiben vom 10.04.2018 Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Auf deren nachstehend im Einzelnen diskutierten Inhalt (Bl. 35-36 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.05.2018 hat das Amtsgericht dem Betroffenen antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. bewilligt.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. Der Betroffene wurde am 18.04.2018 abgeschoben.
II.
1. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Aufgrund der Abschiebung des Betroffenen am 18.04.2018 ist Erledigung eingetreten. Das Feststellungsinteresse folgt aus dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen Grundrechtseingriff.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es liegt ein zulässiger, da ausreichend begründeter Haftantrag gemäß § 417 Abs. 2 FamFG vor. Der Haftantrag enthält Ausführungen über die Ausreisepflicht des Betroffenen unter Nennung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, zum Vorliegen des Haftgrundes und zur Dauer der Freiheitsentziehung. Als Rechtsgrundlage wird ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 15 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG genannt, welcher bei einer Rücküberstellung nach Dublin-III-VO heranzuziehen ist. Ferner stützt sich die Begründung des Haftgrundes auf § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG. Die konkreten Anhaltspunkte, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, werden im Einzelnen erläutert. Der Haftantrag enthält auch ausreichende Ausführungen zur Durchführbarkeit der Rücküberstellung. Dabei ist es unschädlich, dass im Haftantrag noch der 03.04.2018 als geplanter Abschiebungstermin genannt wird, da im Rahmen der Anhörung des Betroffenen erörtert wurde, dass die Abschiebung erst am 18.04.2018 erfolgen können wird. Der als Anlage zum Anhörungsprotokoll genommene Vermerk enthält dabei konkrete Angaben, woraus sich der beantragte Zeitraum bis zum 18.04.2018 ergibt. Die Rücknahmepflicht Frankreichs wurde im Haftantrag ebenfalls hinreichend dargelegt, zumal im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung keine konkreten Angaben zum Verfahren nötig sind (BGH, Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 20/12). Im Haftantrag wurden darüber hinaus auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Haft gemacht und erläutert, warum die Haft für die beantragte Dauer erforderlich ist. Diese Ausführungen wurden im Termin zur Anhörung hinsichtlich des neuen Abschiebetermins ergänzt. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz ist ebenfalls nicht gegeben. Die beantragte Haftdauer bis zum 18.04.2018 stellt keinen übermäßig langen Zeitraum dar. Eine spätere Inhaftierung wäre auch nicht möglich gewesen, da ausweislich der Angaben des Landkreis R. eine Festnahme nur im Rahmen der Auszahlungen der Asylbewerberleistungen möglich war und die nächste Auszahlung für Mai 2018 erst nach dem 18.04.2018 stattgefunden hätte.
Der Betroffene war auch vollziehbar ausreisepflichtig. Dies folgt aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.10.2017, welcher dem Betroffenen am 24.10.2017 übersetzt zugestellt worden (Bl. 91ff. der Ausländerakte). Der Bescheid war seit dem 09.11.2017 vollziehbar. Im Rahmen der Anhörung hat der Betroffene zudem ausdrücklich angegeben, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei, so dass er von der Vollziehbarkeit wusste. Der Nachweis der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit welchem der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, ist somit für die Begründung der vollziehbaren Ausreisepflicht vorliegend nicht erforderlich.
Es lag auch der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 15 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG vor. Fluchtgefahr ist dabei das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Ob erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist, folgt anhand der Kriterien des § 2 Abs. 15 AufenthG, welcher auf § 2 Abs. 14 AufenthG verweist.
Die Annahme der erheblichen Fluchtgefahr wurde zu Recht damit begründet, dass der Betroffene gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG nicht in seiner Unterkunft anwesend war und seine Abwesenheit und seinen Aufenthaltsort nicht gegenüber der Ausländerbehörde angezeigt hatte.
Der Betroffene war bereits mit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in seiner Landessprache belehrt worden, dass er verpflichtet ist, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als 3 Tage vorher anzuzeigen. Zudem wurde der Betroffene mit Verfügung des Landkreis R. (W,) vom 14.03.2018, welche ihm persönlich ausgehändigt worden war, verpflichtet, nächtliche Abwesenheiten vorher anzuzeigen. Der Betroffene hat sich jedoch weder am 01.03.2018 noch nach Zustellung der Verfügung von 14.03.2018 am 27.03.2018 in der Unterkunft aufgehalten. Zwar befindet sich in den Akten kein Nachweis darüber, dass die Verfügung dem Betroffenen auch in seiner Heimatsprache übersetzt worden war. Ausweislich der Angaben des zuständigen Sachbearbeiters der Ausländerbehörde wurde dem Betroffenen die Verfügung im Rahmen der persönlichen Aushändigung jedoch erläutert. Der Betroffene selbst hat auch im Anhörungstermin angegeben, dass er gewusst habe, dass er sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalten muss. Er habe sich jedoch dort nicht mehr aufgehalten, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Entgegen der Auffassung des Betroffenen war die Verfügung vom 14.03.2018 auch nicht rechtswidrig. Die Auferlegung der Anzeigepflicht war erforderlich, um die Rücküberstellung des Betroffenen gewährleisten zu können. Die angeordnete Rechtsfolge einer bloßen Pflicht zur Anzeige absehbaren oder spontanen Fernbleibens von der Unterkunft unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keinen rechtlichen Bedenken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2018 – 13 ME 38/18, Rn. 10, juris).
Zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr auch darauf gestützt, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hat, dass er auf keinen Fall in den Sudan zurück und auch nicht nach Frankreich überstellt werden wolle. Dadurch war auch der konkrete Anhaltspunkt des § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gegeben, welcher ebenfalls zur Begründung der erheblichen Fluchtgefahr herangezogen werden kann.
Der Beschluss des Amtsgerichts hat entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht unklar gelassen, warum eine erhebliche Fluchtgefahr vorlag. Bei einer Rücküberstellung nach der Dublin-III Verordnung ist zwar nach dem Wortlaut eine erhebliche Fluchtgefahr erforderlich. Ob eine solche gegeben ist, folgt wiederum aus der Gesamtschau aller vorliegenden konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 2 Abs. 14 AufenthG. Vorliegend wurden sowohl im Haftantrag als auch im Beschluss des Amtsgerichts die einzelnen Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 AufenthG entsprechen, ausreichend dargelegt, so dass zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr angenommen werden konnte. Dass im Haftantrag dabei auch § 62 Abs. 3 AufenthG zitiert wurde, ist unschädlich. Der Haftantrag nennt ausdrücklich die für die Rücküberstellung erforderliche Rechtsgrundlage Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 15 i.V.m. § 2 Abs. 14 AufenthG. Zudem verweist § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG ebenfalls auf § 2 Abs. 14 AufenthG und die dort genannten Indizien.
Darüber hinaus konnte die Annahme der Fluchtgefahr auch auf § 2 Abs. 15 S. 2 AufenthG gestützt werden, auf welchen der Haftantrag ebenfalls Bezug genommen hat und dessen Voraussetzungen auch im angegriffenen Beschluss genannt wurden. In § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG ist ein spezifischer, nur für die Inhaftnahme im Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung relevanter Anhaltspunkt geregelt (BT-Drs. 18/4097, S. 32). Danach kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.Zwar ist der Umstand, dass der Ausländer den Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens verlassen hat und in das Bundesgebiet eingereist ist, für sich genommen kein taugliches Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass der Betroffene sich nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat und auch nach eigenen Angaben untergetaucht ist, um eine Abschiebung zu verhindern.
Insgesamt lagen daher genügend Anhaltspunkte vor, die eine erhebliche Fluchtgefahr des Betroffenen begründet haben. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.3.2018 ist zulässig, insbesondere dürfte sie fristgerecht eingelegt worden sein, da sich in den Akten kein Nachweis darüber befindet, dass der Beschluss dem Betroffenen ausgehändigt worden ist, so dass nicht nachvollzogen werden kann, wann die Beschwerdefrist zu laufen begann.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung wird auf die vorstehend gemachten Ausführungen vollumfänglich verwiesen. Darüber hinaus lag auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden vor. Da der Betroffene sich nicht mehr in seiner Unterkunft aufgehalten hat, konnte dessen Festnahme nur an den Tagen erfolgen, an denen er seine Asylbewerberleistungen erhalten hat. Hinsichtlich der geplanten Abschiebung am 03.04.2018 als auch am 18.4.2018 musste die Festnahme somit am Tag der Leistungsausgabe am 29.3.2018 erfolgen, da die nächste Leistungsausgabe erst nach dem 18.4.2018 erfolgt wäre. Da der Haftantrag am 28.3.2018 gestellt wurde, die Festnahme des Betroffenen somit am darauffolgenden Tag erfolgen musste, war daher eine einstweilige Anordnung gemäß § 427 FamFG zu erlassen.
Insgesamt war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.