§ 12 VO-AK - Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- VO-AK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in der Qualifikationsphase erfüllt werden können.
(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule, und zwar
- 1.
am Abendgymnasium für
- a)
den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
- b)
den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem der Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik oder
- c)
den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit einer Naturwissenschaft und Mathematik
und
- 2.
am Kolleg für
- a)
den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und einer weiteren Fremdsprache oder mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
- b)
den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder mit Kunst und Deutsch,
- c)
den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld oder
- d)
den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder mit einer Naturwissenschaft und Mathematik oder mit einer Naturwissenschaft und Informatik.
2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern, im Kolleg zusätzlich im Seminarfach erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer nach Satz 2, die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten sowie die Wochenstundenzahlen ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 13 Abs. 4 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. 6In den Unterrichtshalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler am Abendgymnasium durchschnittlich mindestens 22, am Kolleg durchschnittlich mindestens 30 Wochenstunden belegen.
(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.
(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll am Abendgymnasium außerdem den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, am Kolleg außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 2Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.
(5) 1Im Seminarfach am Kolleg stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 5 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.